BFH - Beschluss vom 29.08.2006
VIII B 124/06
Normen:
FGO § 128 Abs. 3 ; ZPO § 321a ;
Fundstellen:
BFH/NV 2006, 2294
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 11.07.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 12 V 1663/06

Beschwerde gegen ablehnenden AdV-Beschluss; außerordentliche Beschwerde

BFH, Beschluss vom 29.08.2006 - Aktenzeichen VIII B 124/06

DRsp Nr. 2006/25944

Beschwerde gegen ablehnenden AdV-Beschluss; außerordentliche Beschwerde

1. Gegen Entscheidungen über die AdV ist die Beschwerde nur gegeben, wenn das FG diese in seiner Entscheidung zugelassen hat.2. Im FG-Verfahren ist eine außerordentliche Beschwerde seit dem In-Kraft-treten des Gesetzes über die Rechtsbehelfe bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör vom 9.12.2004 (BGBl I 2004, 3220) zum 1.1.2005 ausgeschlossen.

Normenkette:

FGO § 128 Abs. 3 ; ZPO § 321a ;

Gründe: