BFH - Beschluss vom 04.09.2002
IV B 178/01
Normen:
FGO § 128 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2003, 183

Beschwerde gegen Ablehnung eines Befangenheitsantrags

BFH, Beschluss vom 04.09.2002 - Aktenzeichen IV B 178/01

DRsp Nr. 2003/1404

Beschwerde gegen Ablehnung eines Befangenheitsantrags

Obwohl gegen Beschlüsse über die Ablehnung von Gerichtspersonen die Beschwerde nicht gegeben ist (§ 128 Abs. 2 FGO), muss der BFH über ein eingelegte Rechtsmittel, das als Beschwerde anzusehen ist, entscheiden.

Normenkette:

FGO § 128 Abs. 2 ;

Gründe:

Mit Beschluss vom 6. September 2001 lehnte der 13. Senat des Finanzgerichts (FG) X das Befangenheitsgesuch des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) gegen den Richter am FG A ab. In der Rechtsmittelbelehrung wies das FG darauf hin, dass der Beschluss unanfechtbar ist.

Mit Schriftsatz vom 4. Oktober 2001 legte der Kläger persönlich "Einspruch, Widerspruch sowie Beschwerde" ein und beantragte außerdem Zulassung der Revision sowie rückwirkend Vollstreckungsschutz nach § 765a der Zivilprozessordnung (ZPO). Der Kläger kündigte an, er werde einen Rechtsanwalt mit seiner Vertretung beauftragen.

Das eingelegte Rechtsmittel ist unzulässig.

Dabei geht der beschließende Senat davon aus, dass der Kläger, obwohl er darauf hingewiesen worden war, dass der Beschluss des FG unanfechtbar sei, dagegen vorgehen und Rechtsschutz vom Bundesfinanzhof (BFH) begehren wollte. Obwohl gegen Beschlüsse über die Ablehnung von Gerichtspersonen die Beschwerde nicht gegeben ist (§ 128 Abs. der -- --), muss der Senat über das eingelegte Rechtsmittel, das als Beschwerde anzusehen ist, entscheiden.