BFH - Beschluss vom 08.07.2010
V B 129/09
Normen:
§ 128 Abs 2 FGO; § 134 FGO; § 578 ZPO; § 62 Abs 4 FGO; § 155 FGO; § 87 Abs 2 ZPO;
Fundstellen:
BFH/NV 2010, 2088
Vorinstanzen:
FG Saarland, vom 24.09.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 1 S 1419/09

Beschwerde gegen Ablehnung eines NichtigkeitsantragesWirksamkeit der Kündigung der Vertretungsvollmacht im AnwaltsprozessKeine Wiederaufnahme eines PKH-Verfahrens

BFH, Beschluss vom 08.07.2010 - Aktenzeichen V B 129/09

DRsp Nr. 2010/16562

Beschwerde gegen Ablehnung eines NichtigkeitsantragesWirksamkeit der Kündigung der Vertretungsvollmacht im AnwaltsprozessKeine Wiederaufnahme eines PKH-Verfahrens

NV: Die Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe ist gem. § 128 Abs. 2 FGO unzulässig. Dasselbe gilt für die auf dasselbe wirtschaftliche Ziel gerichtete Beschwerde gegen die Zurückweisung eines Nichtigkeitsantrages gegen die Ablehnung eines Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe nach § 134 FGO i.V.m. § 578 ZPO.

Normenkette:

§ 128 Abs 2 FGO; § 134 FGO; § 578 ZPO; § 62 Abs 4 FGO; § 155 FGO; § 87 Abs 2 ZPO;

Gründe

I.

Das Finanzgericht (FG) hatte mit Beschluss vom 9. Juli 2009 (1 K 1327/05) den Antrag der Antragstellerin, Klägerin und Beschwerdeführerin (Beschwerdeführerin) auf Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH) für das Verfahren 1 K 1327/05 zurückgewiesen. Mit Urteil vom 9. Juli 2009 hat das FG die Klage abgewiesen. Die hiergegen eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde hat der Senat mit Beschluss vom 1. Juli 2010 V B 108/09 als unbegründet zurückgewiesen.

Gegen die Zurückweisung des PKH-Antrages hat die Beschwerdeführerin am 31. August 2009 beim FG "Nichtigkeitsklage" erhoben.

Das FG wies die als Nichtigkeitsantrag gedeutete "Nichtigkeitsklage" mit Beschluss vom 24. September 2009 zurück.