BFH - Beschluß vom 12.04.2000
IV B 14/00
Normen:
FGO § 128 Abs. 3 S. 2;
Fundstellen:
BFH/NV 2000, 986

Beschwerde gegen AdV-Ablehnung

BFH, Beschluß vom 12.04.2000 - Aktenzeichen IV B 14/00

DRsp Nr. 2000/4999

Beschwerde gegen AdV-Ablehnung

Die Beschwerde gegen die Versagung der AdV durch das FG ist nur statthaft, wenn das FG die Beschwerde zugelassen hat.

Normenkette:

FGO § 128 Abs. 3 S. 2;

Gründe:

Durch Beschluss vom 28. Oktober 1999 III 214/99 lehnte das Finanzgericht (FG) es mangels ernstlicher Zweifel an ihrer Rechtmäßigkeit ab, die Vollziehung des Einkommensteuerbescheides 1997 vom 14. Mai 1999 und des Umsatzsteuerbescheides 1997 vom 19. August 1999 auszusetzen. Die Beschwerde gegen den Beschluss ließ es nicht zu.

Mit der beim FG am 5. November 1999 eingegangenen Beschwerde macht die Antragstellerin und Beschwerdeführerin (Antragstellerin) geltend, die angefochtenen Steuerbescheide seien zu Unrecht ergangen.

Das FG wies die Antragstellerin darauf hin, dass der ergangene Beschluss unanfechtbar sei und legte die Beschwerde dem Bundesfinanzhof (BFH) vor.

Die Beschwerde ist unzulässig.

Gemäß Art. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs muß sich vor dem BFH jeder Beteiligte durch einen Rechtsanwalt, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer als Bevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für die Einlegung der Revision oder Beschwerde. Die Antragstellerin ist jedoch weder Rechtsanwalt noch Steuerberater noch Wirtschaftsprüfer.