BFH - Beschluss vom 26.02.2003
X B 148/02
Normen:
FGO § 128 Abs. 3 ; ZPO § 321a ;
Fundstellen:
BFH/NV 2003, 813

Beschwerde gegen AdV-Beschluss; außerordentliche Beschwerde

BFH, Beschluss vom 26.02.2003 - Aktenzeichen X B 148/02

DRsp Nr. 2003/6401

Beschwerde gegen AdV-Beschluss; außerordentliche Beschwerde

1. Die Beschwerde gegen eine AdV-Entscheidung ist nur zulässig, wenn das FG sie zugelassen hat. Die Zulassung der Beschwerde gegen einen AdV-Beschluss kann nur vom FG ausgesprochen werden.2. Ein Rechtsmittel gegen die Nichtzulassung der Beschwerde ist nicht statthaft.3. Nach der Neuregelung im Zivilprozessrecht kommt eine außerordentliche Beschwerde auch im finanzgerichtlichen Verfahren nicht mehr in Betracht.

Normenkette:

FGO § 128 Abs. 3 ; ZPO § 321a ;

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig.

1. Vor dem Bundesfinanzhof (BFH) muss sich jeder Beteiligte, sofern es sich nicht um eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder um eine Behörde handelt, durch einen Steuerberater, Steuerbevollmächtigten, Rechtsanwalt, niedergelassenen europäischen Rechtsanwalt, Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer als Bevollmächtigten vertreten lassen; zur Vertretung berechtigt sind ferner Steuerberatungsgesellschaften, Rechtsanwaltsgesellschaften, Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und Buchprüfungsgesellschaften sowie zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen befugte Partnerschaftsgesellschaften, die durch einen der in dem vorherigen Halbsatz aufgeführten Berufsangehörigen tätig werden (§ 62a der Finanzgerichtsordnung -- FGO --).