Beschwerde gegen AdV-Beschluss; außerordentliche Beschwerde; Notanwalt
BFH, Beschluß vom 16.03.2000 - Aktenzeichen III S 5/99
DRsp Nr. 2000/5965
Beschwerde gegen AdV-Beschluss; außerordentliche Beschwerde; Notanwalt
1. Gegen die Entscheidung des FG über die AdV nach § 69 Abs. 3FGO steht den Beteiligten die Beschwerde nur zu, wenn sie in der Entscheidung zugelassen ist. Eine Beschwerde wegen Nichtzulassung der Beschwerde ist nicht gegeben.2. Eine "außerordentliche" Beschwerde ist nur für Sonderfälle greifbarer Gesetzeswidrigkeit statthaft. Das sind solche, in denen die erstinstanzliche Entscheidung jeglicher Grundlage entbehrt und damit eine nicht hinnehmbare Gesetzeswidrigkeit zur Folge hat.3. Ein Notanwalt i.S.v. § 78 bZPO ist nur dann beizuordnen, wenn ein Beteiligter glaubhaft macht, das er zumindest eine gewisse Zahl von zur Vertretung befugten Personen vergeblich um die Mandatsübernahme ersucht hat.