BFH - Beschluß vom 16.03.2000
III S 5/99
Normen:
FGO § 69 Abs. 3, 4 § 115 Abs. 2, 3 § 128 Abs. 3 §§ 142 155 ; ZPO §§ 78b 114 ;

Beschwerde gegen AdV-Beschluss; außerordentliche Beschwerde; Notanwalt

BFH, Beschluß vom 16.03.2000 - Aktenzeichen III S 5/99

DRsp Nr. 2000/5965

Beschwerde gegen AdV-Beschluss; außerordentliche Beschwerde; Notanwalt

1. Gegen die Entscheidung des FG über die AdV nach § 69 Abs. 3 FGO steht den Beteiligten die Beschwerde nur zu, wenn sie in der Entscheidung zugelassen ist. Eine Beschwerde wegen Nichtzulassung der Beschwerde ist nicht gegeben. 2. Eine "außerordentliche" Beschwerde ist nur für Sonderfälle greifbarer Gesetzeswidrigkeit statthaft. Das sind solche, in denen die erstinstanzliche Entscheidung jeglicher Grundlage entbehrt und damit eine nicht hinnehmbare Gesetzeswidrigkeit zur Folge hat. 3. Ein Notanwalt i.S.v. § 78 b ZPO ist nur dann beizuordnen, wenn ein Beteiligter glaubhaft macht, das er zumindest eine gewisse Zahl von zur Vertretung befugten Personen vergeblich um die Mandatsübernahme ersucht hat.

Normenkette:

FGO § 69 Abs. 3, 4 § 115 Abs. 2, 3 § 128 Abs. 3 §§ 142 155 ; ZPO §§ 78b 114 ;

Gründe: