BFH - Beschluss vom 17.10.2006
VIII B 90/06
Normen:
AO § 174 Abs. 5 S. 2 ; FGO § 128 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2007, 199
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 29.03.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 5765/01

Beschwerde gegen Beiladung

BFH, Beschluss vom 17.10.2006 - Aktenzeichen VIII B 90/06

DRsp Nr. 2006/30433

Beschwerde gegen Beiladung

1. Zu den Voraussetzungen einer Beiladung nach § 174 Abs. 5 Satz 2 AO.2. Für eine Beiladung gemäß § 174 Abs. 5 Satz 2 AO reicht es aus, dass es sich bei einem Erfolg der Klage eine Folgeänderung i. S. des § 174 Abs. 4 und Abs. 5 AO ergeben kann. Hingegen ist nicht zu prüfen, ob eine etwaige Folgeänderung Bestand hätte.3. Die der Rechtswahrung dienende Drittbeteiligung ist nur entbehrlich, wenn eindeutig feststeht, dass es zu einer Heranziehung des Dritten, z. B. wegen Festsetzungsverjährung, nicht mehr kommen kann, dieser also eindeutig rechtlich nicht betroffen sein kann.

Normenkette:

AO § 174 Abs. 5 S. 2 ; FGO § 128 ;

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) 1997 um die Frage, in welchem Umfang der Klägerin über die bereits deklarierten Kapitaleinnahmen hinaus weitere Zinseinnahmen zuzurechnen sind.