BFH - Beschluß vom 25.01.2000
IX S 12/99
Normen:
FGO §§ 60, 142 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2000, 870

Beschwerde gegen Beiladungsbeschluss; PKH

BFH, Beschluß vom 25.01.2000 - Aktenzeichen IX S 12/99

DRsp Nr. 2000/3680

Beschwerde gegen Beiladungsbeschluss; PKH

Die Beschwerde gegen einen Beiladungsbeschluss hat keine Aussicht auf Erfolg, sodass PKH nicht zu gewähren ist, wenn sich der Beschwerdeführer gegen einen FG-Beschluss über die notwendige Beiladung von Miteigentümern in einem Verfahren wendet, das die Beteiligung an einer Grundstücksgemeinschaft betrifft.

Normenkette:

FGO §§ 60, 142 ;

Gründe:

Der Kläger und Antragsteller (Kläger) führt vor dem Finanzgericht (FG) einen Rechtsstreit wegen der gesonderten und einheitlichen Feststellung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung für die Jahre 1982 bis 1992. Der Kläger begehrt die Zurechnung eines Anteils an Einkünften aus Vermietung und Verpachtung, weil er wirtschaftlicher Miteigentümer an einem Mietwohngrundstück in B. sei.

Durch Beschluss vom 13. Juli 1999 hat das FG Frau X, Frau Y und Herrn Z gemäß § 60 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) beigeladen.

Mit Schriftsatz vom 21. Juli 1999 hat der Kläger beantragt, ihm für eine beim Bundesfinanzhof (BFH) durch einen Rechtsanwalt oder Steuerberater einzulegende Beschwerde Prozesskostenhilfe (PKH) zu bewilligen.

Der Antrag ist unbegründet.