OLG Düsseldorf - Beschluss vom 22.01.2020
3 Wx 52/19
Normen:
FamFG § 70 Abs. 2;
Vorinstanzen:
AG Duisburg, vom 08.02.2019 - Vorinstanzaktenzeichen HRB

Beschwerde gegen den Beschluss eines RegistergerichtsAnmeldung der Auflösung einer Ein-Personen-GmbHEelektronische Einreichung in öffentlich beglaubigter Form zur Eintragung in das HandelsregisterScannen eines Papierdokumentes

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 22.01.2020 - Aktenzeichen 3 Wx 52/19

DRsp Nr. 2020/17710

Beschwerde gegen den Beschluss eines Registergerichts Anmeldung der Auflösung einer Ein-Personen-GmbH Eelektronische Einreichung in öffentlich beglaubigter Form zur Eintragung in das Handelsregister Scannen eines Papierdokumentes

1. Die Anmeldung einer aufgrund - formlos wirksamen - Auflösungsbeschlusses erfolgten Auflösung einer Ein-Personen-GmbH ist elektronisch in öffentlich beglaubigter Form zur Eintragung in das Handelsregister einzureichen.2. Ist - wie hier - ein notariell beurkundetes Dokument oder eine öffentliche beglaubigte Abschrift einzureichen, so ist ein Dokument mit einem einfachen elektronischen Zeugnis nach § 39a BeurkG zu übermitteln, das entweder durch Scannen des Papierdokumentes oder durch Herstellen einer "elektronische Leseabschrift" kreiert werden kann.

Tenor

Auf die Beschwerde der Beteiligten vom 21. Febr. 2019 wird der angefochtene Beschluss des Amtsgerichts Duisburg - Registergerichts - vom 8. Febr. 2019 aufgehoben.

Das Registergericht wird angewiesen, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats erneut über den Eintragungsantrag der Beteiligten zu entscheiden.

Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren: 5.000,- €

Normenkette:

FamFG § 70 Abs. 2;

Gründe

I.