OLG Saarbrücken - Beschluss vom 07.01.2020
5 W 79/19
Normen:
FamFG §§ 58 ff.; UmwG §§ 190 ff. ;
Vorinstanzen:
LG Saarbrücken, vom 25.09.2019

Beschwerde gegen den Beschluss eines RegistergerichtsGrenzüberschreitender Herausformwechsel einer Gesellschaft mit beschränkter HaftungAnwendbarkeit gläubigerschützender Vorschriften über die grenzüberschreitende Verschmelzung

OLG Saarbrücken, Beschluss vom 07.01.2020 - Aktenzeichen 5 W 79/19

DRsp Nr. 2020/12576

Beschwerde gegen den Beschluss eines Registergerichts Grenzüberschreitender Herausformwechsel einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung Anwendbarkeit gläubigerschützender Vorschriften über die grenzüberschreitende Verschmelzung

Zur Notwendigkeit, auf den gesetzlich (noch) nicht geregelten, aus Gründen der Freizügigkeit anzuerkennenden grenzüberschreitenden "Herausformwechsel" einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung auch gläubigerschützende Vorschriften über die grenzüberschreitende Verschmelzung entsprechend anzuwenden.

1. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Saarbrücken - Registergericht - vom 25. September 2019 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 5.000,- Euro.

Normenkette:

FamFG §§ 58 ff.; UmwG §§ 190 ff. ;

Gründe:

I.

Die Antragstellerin ist im Handelsregister des Amtsgerichts Saarbrücken unter HRB XXXXXX als Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Sitz in L. eingetragen. Mit Schreiben vom 2. August 2019 meldete ihr Verfahrensbevollmächtigter als beurkundender Notar gemäß § 378 Abs. 2 FamFG unter Vorlage eines notariellen Protokolls vom 1. August 2019 über einen entsprechenden Gesellschafterbeschluss (UR. Nr. XXXXXXXXXXX des Notars ... pp. Folgendes zur Eintragung in das Handelsregister an: