OLG Hamm - Beschluss vom 03.03.2020
27 W 21/20
Normen:
FamFG § 69 Abs. 1;
Fundstellen:
FGPrax 2020, 124
Vorinstanzen:
AG Bad Oeynhausen, vom 14.01.2020 - Vorinstanzaktenzeichen HRA 5161

Beschwerde gegen den Beschluss eines RegistergerichtsLöschung einer wegen eines wesentlichen Mangels unzulässigen Eintragung

OLG Hamm, Beschluss vom 03.03.2020 - Aktenzeichen 27 W 21/20

DRsp Nr. 2020/6465

Beschwerde gegen den Beschluss eines Registergerichts Löschung einer wegen eines wesentlichen Mangels unzulässigen Eintragung

Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen ein fehlerhaft angemeldeter und sodann im Handelsregister eingetragener Haftungsausschluss nach § 25 Abs. 2 HGB auf Antrag wieder gelöscht werden kann; Anwendbarkeit von § 395 FamFG

Tenor

Auf die Beschwerde der Beteiligten wird der Beschluss des Amtsgerichts - Registergericht - Bad Oeynhausen vom 14.01.2020 aufgehoben.

Normenkette:

FamFG § 69 Abs. 1;

Gründe

Die Beschwerde ist begründet.

Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Amtsgericht zur erneuten Entscheidung nach § 69 Abs. 1 FamFG.

1.

Die Beschwerde ist als Anregung auf Einleitung eines Verfahrens zur Löschung der Eintragung, wonach der Übergang der in dem Betrieb des Geschäfts entstandenen Verbindlichkeiten und Forderungen beim Erwerb des Geschäfts durch den neuen Inhaber ausgeschlossen ist, nach § 395 FamFG auszulegen.

2.