KG - Beschluss vom 12.10.2022
22 W 48/22
Normen:
GmbHG § 7 Abs. 2; GmbHG § 7 Abs. 3;
Vorinstanzen:
AG Berlin-Charlottenburg, vom 27.06.2022 - Vorinstanzaktenzeichen HRB

Beschwerde gegen den Beschluss eines RegistergerichtsWirtschaftliche Neugründung einer KapitalgesellschaftOffenlegung einer Neugründung gegenüber dem Registergericht

KG, Beschluss vom 12.10.2022 - Aktenzeichen 22 W 48/22

DRsp Nr. 2023/649

Beschwerde gegen den Beschluss eines Registergerichts Wirtschaftliche Neugründung einer Kapitalgesellschaft Offenlegung einer Neugründung gegenüber dem Registergericht

Von einer wirtschaftlichen Neugründung ist auszugehen, wenn die Kapitalgesellschaft eine "leere Hülse" ist, also kein aktives Unternehmen betreibt, an das die Fortführung des Geschäftsbetriebs - sei es auch unter wesentlicher Umgestaltung, Einschränkung oder Erweiterung seines Tätigkeitsgebiets - in irgendeiner wirtschaftlich noch gewichtbaren Weise anknüpfen kann. Ein wirtschaftliche Neugründung ist gegenüber dem Registergericht offenzulegen und der Geschäftsführer hat mit der Anmeldung der weiteren Eintragungsgegenstände entsprechend § 8 Abs. 2 GmbHG zu versichern, dass die in § 7 Abs. 2, 3 GmbHG bezeichneten Leistungen auf die Stammeinlagen bewirkt sind und der Gegenstand der Leistungen sich - weiterhin oder jedenfalls wieder - in seiner freien Verfügung befindet.

Die Beschwerde der Beteiligten gegen den Beschluss des Amtsgerichts Charlottenburg vom 27.06.2022 wird zurückgewiesen.

Normenkette:

GmbHG § 7 Abs. 2; GmbHG § 7 Abs. 3;

Gründe:

I.