VGH Bayern - Beschluss vom 27.02.2020
8 C 18.1889
Normen:
RVG -VV Abs. 1 Nr. 2 Nr. 3104; VwGO § 84 Abs. 2 Nr. 2 und Nr. 4-5; VwGO § 162 Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
VG Regensburg, vom 01.08.2018 - Vorinstanzaktenzeichen RN 5 M 18.1069

Beschwerde gegen die Ablehnung einer Erinnerung gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss; Erstattungsfähigkeit einer fiktiven Terminsgebühr; Eine Beschränkung des Gebührentatbestands der Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 2 VV RVG auf die Fälle des § 84 Abs. 2 Nr. 5 VwGO ist nicht mit dem mit der Gesetzesänderung verfolgten Zweck vereinbar, keinen gebührenrechtlichen Anreiz für Anträge auf mündliche Verhandlung zu schaffen; Die Terminsgebühr entsteht nach Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 2 VV RVG in den Fällen des § 84 Abs. 2 Nr. 2, 4 und 5 VwGO unabhängig von der Frage, ob der Antrag auf mündliche Verhandlung zulässig ist oder nicht

VGH Bayern, Beschluss vom 27.02.2020 - Aktenzeichen 8 C 18.1889

DRsp Nr. 2020/7620

Beschwerde gegen die Ablehnung einer Erinnerung gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss; Erstattungsfähigkeit einer fiktiven Terminsgebühr; Eine Beschränkung des Gebührentatbestands der Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 2 VV RVG auf die Fälle des § 84 Abs. 2 Nr. 5 VwGO ist nicht mit dem mit der Gesetzesänderung verfolgten Zweck vereinbar, keinen gebührenrechtlichen Anreiz für Anträge auf mündliche Verhandlung zu schaffen; Die Terminsgebühr entsteht nach Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 2 VV RVG in den Fällen des § 84 Abs. 2 Nr. 2, 4 und 5 VwGO unabhängig von der Frage, ob der Antrag auf mündliche Verhandlung zulässig ist oder nicht

Die Terminsgebühr eines Rechtsanwalts nach Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 2 VV RVG entsteht in den Fällen des § 84 Abs. 2 Nr. 2, 4 und 5 VwGO unabhängig von der Frage, ob der Antrag auf mündliche Verhandlung zulässig ist oder nicht. (Rn. 9 - 20)

Tenor

I.

Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 1. August 2018 und der Kostenfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 4. Juni 2018 werden abgeändert. Die der Beklagten zu erstattenden Rechtsanwaltskosten werden auf 2.368,10 Euro brutto festgesetzt.

II.

Die Klägerin trägt die Kosten des Erinnerungs- und des Beschwerdeverfahrens.

Normenkette:

RVG -VV Abs. 1 Nr. 2 Nr. 3104; VwGO § 84 Abs. 2 Nr. 2 und Nr. 4-5; VwGO § 162 Abs. 2 S. 1;

Gründe

I.