BFH - Beschluss vom 13.08.2009
X B 111/09
Normen:
FGO § 70 S. 2; FGO § 116 Abs. 6; FGO § 126 Abs. 3 S. 1 Nr. 2; FGO § 155; ZPO § 563 Abs. 1 S. 2;
Fundstellen:
BFH/NV 2009, 1825

Beschwerde gegen die Ablehnung einer gerichtsinternen Verweisung

BFH, Beschluss vom 13.08.2009 - Aktenzeichen X B 111/09

DRsp Nr. 2009/22760

Beschwerde gegen die Ablehnung einer gerichtsinternen Verweisung

Normenkette:

FGO § 70 S. 2; FGO § 116 Abs. 6; FGO § 126 Abs. 3 S. 1 Nr. 2; FGO § 155; ZPO § 563 Abs. 1 S. 2;

Gründe

I.

Mit Beschluss vom 26. Mai 2009 X B 215/08 hob der angerufene Senat auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) das Urteil des Finanzgerichts des Landes-Sachsen Anhalt (FG) vom 30. Juli 2008 2 K 358/07 auf und verwies die Sache an das FG zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurück (§ 116 Abs. 6 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --).

Auf die in Fortsetzung des Verfahrens vom FG verfügte Ladung zur mündlichen Verhandlung reagierte die Klägerin mit dem Antrag, die Sache an einen anderen Senat zu verweisen und den Termin aufzuheben. Diesen Antrag lehnte das FG ab.

Gegen die Ablehnung des Verweisungsantrags hat die Klägerin Beschwerde erhoben, der das FG nicht abgeholfen hat.

II.

Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen, weil sie nicht statthaft ist.