Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Amtsgerichts Potsdam vom 8. März 2021 in der Gestalt des Beschlusses des Amtsgerichts vom 30. März 2022 aufgehoben. Das Amtsgericht wird angewiesen, über den Eintragungsantrag erneut zu entscheiden und dabei die in diesem Beschluss dargelegte Rechtsauffassung zu beachten.
Die Beschwerde ist begründet.
Die Bedenken, die das Amtsgericht mit dem angefochtenen Beschluss dem Eintragungsantrag des Antragstellers entgegenhält, sind nicht berechtigt.
1. Die Regelung über die Bestellung des Vorstandes im § 9 Buchst. A Abs. 3 Satz 2 der Satzung in der Fassung vom 6. April 2021 ist mit den §§ 27 I, 40 S. 1, 58 Nr. 3 BGB vereinbar. Das Amtsgericht hat gemeint, es genüge nicht der Anforderung an eine "Bestimmung" durch die Satzung, wenn der erweiterte Vorstand in seiner Geschäftsordnung selbst festlege, wie er diejenigen seiner Mitglieder auswähle, die den geschäftsführenden Vorstand im Sinne des § 26 I BGB bilden sollen.
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