1.
Die Verbindung der Verfahren zur gemeinsamen Entscheidung beruht auf § 73 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 121 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO).
2.
Die Beschwerden der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) sind jedenfalls unbegründet.
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