VGH Bayern - Beschluss vom 04.02.2019
11 C 18.668
Normen:
VwGO § 62 Abs. 4; ZPO § 57; BGB § 104 Nr. 2;
Vorinstanzen:
VG München, vom 15.02.2018 - Vorinstanzaktenzeichen M 6 M 17.4518

Beschwerde gegen die Bestellung eines Prozesspflegers bei Vorliegen einer chronisch-rezidivierend paranoid-halluzinatorische Psychose aus dem Formenkreis der Schizophrenie; Überprüfung der Auswahl des Prozesspflegers

VGH Bayern, Beschluss vom 04.02.2019 - Aktenzeichen 11 C 18.668

DRsp Nr. 2019/3944

Beschwerde gegen die Bestellung eines Prozesspflegers bei Vorliegen einer chronisch-rezidivierend paranoid-halluzinatorische Psychose aus dem Formenkreis der Schizophrenie; Überprüfung der Auswahl des Prozesspflegers

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Normenkette:

VwGO § 62 Abs. 4; ZPO § 57; BGB § 104 Nr. 2;

Gründe

I.

Mit seiner Beschwerde wendet sich der Antragsteller gegen die Bestellung eines Prozesspflegers durch das Verwaltungsgericht München für das Verfahren M 6 M 17.4518, das die gerichtliche Kostenrechnung vom 27. Juni 2016 im Verfahren M 6 K 15.321 betrifft, die nicht mehr weiterverfolgt wird, sowie für einen Wiederaufnahmeantrag in demselben Verfahren. Das Klageverfahren M 6 K 15.321, das wegen Versäumung der Klagefrist als unzulässig abgewiesen wurde, hatte die Entziehung der Fahrerlaubnis zum Gegenstand.