OVG Niedersachsen - Beschluss vom 28.05.2024
14 OA 79/24
Normen:
GKG § 66 Abs. 5 S. 1 1. Halbs., S. 3;
Fundstellen:
ZAP EN-Nr. 328/2024
Vorinstanzen:
VG Braunschweig, vom 28.07.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 4 A 117/21

Beschwerde gegen die Erinnerung gegen den Ansatz der Gerichtskosten ohne Vertretungszwang

OVG Niedersachsen, Beschluss vom 28.05.2024 - Aktenzeichen 14 OA 79/24

DRsp Nr. 2024/7271

Beschwerde gegen die Erinnerung gegen den Ansatz der Gerichtskosten ohne Vertretungszwang

1. Es besteht gemäß der vorrangigen Regelung in § 66 Abs. 5 Satz 1 GKG kein Anwaltszwang nach § 67 Abs. 4 Satz 1 VwGO für die Beschwerde gegen die Erinnerung gegen den Ansatz der Gerichtskosten. 2. In dem Beschwerdeverfahren kann nur die Verletzung der zu beachtenden Kostengesetze geltend gemacht werden.

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Braunschweig - Berichterstatterin der 4. Kammer - vom 28. Juli 2023 wird zurückgewiesen.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtskostenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

GKG § 66 Abs. 5 S. 1 1. Halbs., S. 3;

Gründe

I. Die Klägerin wendet sich gegen eine Kostenrechnung des Verwaltungsgerichts vom 13. Dezember 2022 über Gerichtskosten in Höhe von 266,00 Euro.

In dem zugrundeliegenden Klageverfahren () stellte das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 12. Dezember 2022 das Verfahren nach Rücknahmeerklärung der Klägerin mit Schreiben vom 1. Dezember 2022 gemäß 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO ein und legte der Klägerin gemäß § 155 Abs. 2 VwGO die Kosten des Verfahrens auf. Den Streitwert setzte das Verwaltungsgericht auf 10.000 Euro fest. Hiergegen wandte sich die Klägerin nicht.