OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 14.08.2020
12 E 503/20
Normen:
GKG § 52 Abs. 1;
Vorinstanzen:
VG Aachen, - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 1335/19

Beschwerde gegen die Ermittlung des Streitwerts

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 14.08.2020 - Aktenzeichen 12 E 503/20

DRsp Nr. 2020/17384

Beschwerde gegen die Ermittlung des Streitwerts

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

GKG § 52 Abs. 1;

Gründe

Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg. Die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Feststellung des Streitwertes, nach dem sich die Gerichtsgebühren berechnen, ist nicht zu beanstanden.