Die Beschwerde der Antragsgegnerin vom 22.08.2017 gegen die Festsetzung des Gegenstandswertes der anwaltlichen Tätigkeit für den Antragsteller zu 32) und die Antragstellerin zu 33) in erster Instanz durch Beschluss des Landgerichts Düsseldorf - 3. Kammer für Handelssachen - vom 14.08.2017 wird zurückgewiesen.
I.
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