OVG Sachsen - Beschluss vom 18.08.2022
1 E 34/22
Normen:
GKG § 52 Abs. 1; GKG § 52 Abs. 2;
Fundstellen:
AGS 2022, 572
Vorinstanzen:
VG Leipzig, vom 03.05.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 1778/19

Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwerts; Absenkung der streitwertabhängigen Kostenlast

OVG Sachsen, Beschluss vom 18.08.2022 - Aktenzeichen 1 E 34/22

DRsp Nr. 2024/8032

Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwerts; Absenkung der streitwertabhängigen Kostenlast

Tenor

Auf die Beschwerde der Kläger wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Leipzig über die Festsetzung des Streitwerts für das Verfahren 1 K 1778/19 vom 3. Mai 2022 in der Fassung des Beschlusses vom 9. Mai 2022 geändert.

Der Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren wird auf 10.000 € festgesetzt.

Normenkette:

GKG § 52 Abs. 1; GKG § 52 Abs. 2;

Gründe

I. Die Kläger wenden sich mit ihrer Beschwerde gegen die streitwerterhöhende Berücksichtigung von klageweise geltend gemachten vorprozessualen Rechtsanwaltskosten.

Mit ihrer ursprünglich beim Landgericht Leipzig erhobenen Klage (07 O 1950/19) hatten die Kläger die Sachanträge:

1.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, den in ihrem Territorium befindlichen "E. Weg" so zu unterhalten, dass insbesondere Niederschläge und Tauwasser, welches durch den E. Weg nicht aufgenommen werden können, so abgeleitet werden, dass diese nicht das Grundstück der Kläger - E. Weg in G. - beeinträchtigen und insbesondere nicht in dieses Grundstück einfluten.

2.

Die Beklagte wird verpflichtet, sämtliche durch die Überflutungen des Grundstückes der Kläger entstehenden Schäden, welche auf Niederschlagswasser und/oder Tauwasser zurückzuführen sind, zu ersetzen.

3.