OVG Sachsen - Beschluss vom 04.04.2022
6 E 2/22
Normen:
GKG § 52 Abs. 1; GKG § 53 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
VG Dresden, vom 15.11.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 6 L 773/21

Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwerts (hier: Herausgabe des Führerscheins)

OVG Sachsen, Beschluss vom 04.04.2022 - Aktenzeichen 6 E 2/22

DRsp Nr. 2023/15941

Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwerts (hier: Herausgabe des Führerscheins)

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Dresden vom 15. November 2021 - 6 L 773/21 - abgeändert und der Streitwert auf bis zu 500,00 € festgesetzt.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

GKG § 52 Abs. 1; GKG § 53 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe

Die Beschwerde, mit der die Antragstellerin die Herabsetzung des vom Verwaltungsgericht festgesetzten Streitwerts von 5.000,00 € auf 50,00 € begehrt, ist nach § 68 Abs. 1 GKG zulässig und begründet.

Für die Beschwerde gilt nicht der Vertretungszwang nach § 67 Abs. 4 VwGO68 Abs. 1 Satz 5 GKG i. V. m. § 66 Abs. 5 Satz 1 GKG), sodass diese vom prozessbevollmächtigten Sohn der Antragstellerin, der eine Zugehörigkeit zum Personenkreis gemäß § 67 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 VwGO nicht dargelegt hat, erhoben werden konnte.