Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Streitwertbeschwerde, über die nach § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 6 Satz 1 Halbs. 2 GKG der Berichterstatter als Einzelrichter entscheidet, hat keinen Erfolg.
Die mit dem Ziel der Erhöhung des Streitwertes auf 20.000,- Euro eingelegte Beschwerde ist zwar zulässig (§ 68 Abs. 1 GKG), denn sie ist nach Auslegung des Beschwerdeschriftsatzes als Beschwerde im eigenen Namen des Bevollmächtigten der Beigeladenen gemäß § 32 Abs. 2 RVG aufzufassen (Mayer in Gerold/Schmidt, RVG, 23. Aufl. 2017, § 32 Rn. 127; Enders in Hartung/Schons/Enders, RVG, 3. Aufl. 2017, § 32 Rn. 18). Sie ist jedoch unbegründet.
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