BFH - Beschluss vom 12.10.2011
I B 64/11
Normen:
FGO § 116 Abs. 3 S. 3; GG Art. 4 Abs. 1; GG Art. 6;
Fundstellen:
BFH/NV 2012, 452
Vorinstanzen:
FG München, vom 29.03.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 3824/10

Beschwerde gegen die Festsetzung eines besonderen Kirchgeldes

BFH, Beschluss vom 12.10.2011 - Aktenzeichen I B 64/11

DRsp Nr. 2012/3310

Beschwerde gegen die Festsetzung eines besonderen Kirchgeldes

NV: Es ist in der Rechtsprechung geklärt, dass die Erhebung des besonderen Kirchgelds verfassungsgemäß ist.

Normenkette:

FGO § 116 Abs. 3 S. 3; GG Art. 4 Abs. 1; GG Art. 6;

Gründe

Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) ist Angehörige der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern. Sie lebte in den Streitjahren (2004 und 2005) in sog. glaubensverschiedener Ehe und wurde mit ihrem Ehemann zusammen zur Einkommensteuer veranlagt.

Mit den Kirchgeldbescheiden für 2004 und 2005 wurde gegenüber der Klägerin ein besonderes Kirchgeld in Höhe von jeweils 1.200 € festgesetzt. Die Einsprüche blieben ebenso wie die Klage ohne Erfolg. Das Finanzgericht (FG) hat die Revision nicht zugelassen.

Mit der hiergegen erhobenen Beschwerde macht die Klägerin im Wesentlichen geltend, dass das besondere Kirchgeld Verheiratete (gleichheitswidrig) benachteilige und deshalb gegen das verfassungsrechtliche Gebot, Ehe und Familie zu schützen (Art. 6 Abs. 1 des Grundgesetzes -- GG --), verstoße.

Die Beschwerde ist zu verwerfen, da sie nicht den Begründungserfordernissen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) genügt.