Die als Rechtsbeschwerde zu behandelnde Beschwerde vom 07.07.2020 gegen den Beschluss des Landgerichts Bonn vom 26.06.2020 in der Form des Nichtabhilfebeschlusses vom 01.09.2020 wird als unzulässig verworfen.
Die "Beschwerde" gegen den das Ablehnungsgesuch zurückweisenden Beschluss des Landgerichts ist nicht zulässig, da sie in der angefochtenen Entscheidung nicht zugelassen worden ist. Das Rechtsmittel muss deshalb - ohne dass es der mündlichen Verhandlung bedarf - verworfen werden. Der Senat verweist insoweit auf seine - der Rechtsbeschwerdeführerin bekannten - Ausführungen in seinen Beschlüssen vom 26.06.2009,
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