OVG Bremen - Beschluss vom 27.04.2020
1 S 102/20
Normen:
AsylG § 80; RVG § 1 Abs. 3; RVG § 33 Abs. 1;
Vorinstanzen:
VG Bremen, vom 27.03.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 5 V 2557/19

Beschwerde gegen die Gegenstandswertfestsetzung in Asylverfahren

OVG Bremen, Beschluss vom 27.04.2020 - Aktenzeichen 1 S 102/20

DRsp Nr. 2020/6895

Beschwerde gegen die Gegenstandswertfestsetzung in Asylverfahren

Beschwerde gegen die Gegenstandswertfestsetzung in Asylverfahren unzulässig. In Streitigkeiten nach dem Asylgesetz ist die Beschwerde gegen die Gegenstandswertfestsetzung unzulässig.

Tenor

Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen über die Festsetzung des Gegenstandswertes - Einzelrichter 5. Kammer - vom 27.03.2020 wird verworfen.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

AsylG § 80; RVG § 1 Abs. 3; RVG § 33 Abs. 1;

Gründe

Über die Beschwerde entscheidet der Senat durch die Berichterstatterin als Einzelrichterin, weil die angefochtene Entscheidung vom Einzelrichter erlassen wurde (§ 33 Abs. 8 Satz 1 2. Halbsatz RVG).