BGH - Beschluss vom 29.04.2019
X ZB 5/17
Normen:
RVG § 2 Abs. 2; RVG -VV Nr. 3403;
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, vom 19.07.2016 - Vorinstanzaktenzeichen O 6/09
OLG Düsseldorf, vom 13.03.2017 - Vorinstanzaktenzeichen I-2 W 30/16

Beschwerde gegen die Kostenfestsetzung in einem Patentverfahren; Anforderungen an die Substantiierungslast des Erstattungsgläubigers im formalisierten Kostenfestsetzungsverfahren

BGH, Beschluss vom 29.04.2019 - Aktenzeichen X ZB 5/17

DRsp Nr. 2019/9663

Beschwerde gegen die Kostenfestsetzung in einem Patentverfahren; Anforderungen an die Substantiierungslast des Erstattungsgläubigers im formalisierten Kostenfestsetzungsverfahren

In Patentstreitsachen kann in zweiter Instanz eine weitere Gebühr nach Nr. 3403 VV- RVG anfallen, wenn neben einem Rechtsanwalt ein Patentanwalt an der Prüfung der Erfolgsaussichten und der sachlichen Auseinandersetzung mit der Nichtzulassungsbeschwerde im Auftrag des Beschwerdegegners mitwirkt. Das gilt auch dann, wenn in einer Patentstreitsache ein beim Bundesgerichtshof nicht zugelassener Rechtsanwalt und ein mitwirkender Patentanwalt im Auftrag eines Streithelfers des Beschwerdegegners die Nichtzulassungsbeschwerdebegründung sachlich prüfen.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 13. März 2017 wird mit der Maßgabe auf ihre Kosten zurückgewiesen, dass der Beschluss dahin berichtigt wird, dass das Datum des auf die sofortige Beschwerde der Streithelferin zu 1 aufgehobenen Beschlusses der Rechtspflegerin der 4a-Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf der 19. Juli 2016 statt des 13. Februar 2015 ist.

Normenkette:

RVG § 2 Abs. 2; RVG -VV Nr. 3403;

Gründe