Die Rechtsbeschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 13. März 2017 wird mit der Maßgabe auf ihre Kosten zurückgewiesen, dass der Beschluss dahin berichtigt wird, dass das Datum des auf die sofortige Beschwerde der Streithelferin zu 1 aufgehobenen Beschlusses der Rechtspflegerin der 4a-Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf der 19. Juli 2016 statt des 13. Februar 2015 ist.
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