Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 31. Januar 2023 - AN 15 M 22.02563 - wird zurückgewiesen.
Über die mit Schreiben der Klägerin vom 11. April 2023 erhobene Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts, mit dem ihre Erinnerung gegen die Kostenrechnung vom 25. November 2020 (Az.: AN 15 K 20.02447) zurückgewiesen wurde, entscheidet der Senat gemäß § 66 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 2 GKG, §
Der Kostenansatz geht zutreffend davon aus, dass in dem zugrundeliegenden Verfahren Gerichtskosten entstanden sind und kein Fall des §
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