BFH - Beschluss vom 23.02.2009
VII B 201/08
Normen:
StBerG § 46 Abs. 2 Nr. 4;
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 21.08.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 2596/06

Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Zusammenhang mit einem Streit über den Widerruf einer Bestellung als Steuerberater wegen Vermögensverfalls; Anforderungen an die Darlegung einer Divergenzrüge im finanzgerichtlichen Verfahren

BFH, Beschluss vom 23.02.2009 - Aktenzeichen VII B 201/08

DRsp Nr. 2009/10153

Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Zusammenhang mit einem Streit über den Widerruf einer Bestellung als Steuerberater wegen Vermögensverfalls; Anforderungen an die Darlegung einer Divergenzrüge im finanzgerichtlichen Verfahren

Normenkette:

StBerG § 46 Abs. 2 Nr. 4;

Gründe:

I.

Das Finanzgericht (FG) hat die Klage des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) gegen den Widerruf seiner Bestellung als Steuerberater wegen Vermögensverfalls (§ 46 Abs. 2 Nr. 4 des Steuerberatungsgesetzes -- StBerG --) durch den Bescheid der Beklagten und Beschwerdegegnerin (Steuerberaterkammer) als unbegründet abgewiesen. Das FG hat die Voraussetzungen für den Widerruf der Bestellung als Steuerberater als gegeben angesehen, da der Kläger mit mehreren Haftbefehlen im Schuldnerverzeichnis eingetragen sei und er die daraus folgende Vermutung des Vermögensverfalls nicht widerlegt habe. Der Kläger habe weder nachgewiesen, dass die Löschung der Eintragungen unmittelbar bevorstehe, noch habe er die in der Vermögensaufstellung angeführten Positionen hinreichend belegt. Es habe sich auch nicht feststellen lassen, dass eine Gefährdung der Interessen der Auftraggeber durch den Vermögensverfall des Klägers ausgeschlossen sei.