BGH - Beschluss vom 30.11.2017
III ZR 621/16
Normen:
BGB § 199 Abs. 1 Nr. 1 -2; BGB § 242;
Vorinstanzen:
LG Lüneburg, vom 26.11.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 46/15
OLG Celle, vom 07.07.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 9 U 15/16

Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision; Umwandlung eines Befreiungsanspruchs in einen Zahlungsanspruch hinsichtlich Verjährung

BGH, Beschluss vom 30.11.2017 - Aktenzeichen III ZR 621/16

DRsp Nr. 2018/174

Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision; Umwandlung eines Befreiungsanspruchs in einen Zahlungsanspruch hinsichtlich Verjährung

Der Befreiungsanspruch des Befreiungsgläubigers wandelt sich in einen Anspruch auf Zahlung an ihn selbst um, wenn seine Inanspruchnahme durch den Drittgläubiger mit Sicherheit zu erwarten ist und feststeht, dass für die Erfüllung der Drittforderung auf die Mittel des Befreiungsschuldners zurückgegriffen werden muss.

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 7. Juli 2016 - 9 U 15/16 - wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Streitwert: 218.782 €

Normenkette:

BGB § 199 Abs. 1 Nr. 1 -2; BGB § 242;

Gründe

1. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem angefochtenen Urteil ist unbegründet, weil die Zulassungsvoraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen.