Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
Der von dem Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) geltend gemachte Zulassungsgrund einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) liegt nicht vor. Die lediglich sinngemäß als grundsätzlich bedeutsam bezeichnete Rechtsfrage, ob ein Fehler, der dem Beklagten und Beschwerdegegner bei Erlass der angefochtenen Einspruchsentscheidung unterlaufen ist --hier die fehlerhafte Bezeichnung der Steuerart und des Veranlagungszeitraums auf dem Deckblatt der Entscheidung--, zu deren Nichtigkeit führt, ist nicht abstrakt klärbar. Denn die Antwort auf diese Rechtsfrage ergibt sich im jeweiligen Einzelfall aus den maßgeblichen verfahrensrechtlichen Vorschriften in § 125 der Abgabenordnung (AO) sowie der hierzu ergangenen höchstrichterlichen Rechtsprechung.
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