Auf die Beschwerde des Klägers wird die Streitwertfestsetzung in dem Beschluss des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 19.8.2021 aufgehoben.
Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Über die Beschwerde gegen die erstinstanzliche Streitwertfestsetzung entscheidet gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 2 GKG die Berichterstatterin als Einzelrichterin, weil die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter erlassen worden ist. Hierunter fällt auch eine Entscheidung, die - wie hier - der erstinstanzliche Berichterstatter gemäß §
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30.5.2022 -
Die Beschwerde ist zulässig, insbesondere steht ihrer Zulässigkeit nicht die Frist des § 68 Abs. 1 Satz 3 Halbs. 1 i. V. m. § 63 Abs. 3 Satz 2 GKG entgegen und ist der Mindestbeschwerdewert von 200,00 Euro gemäß § 68 Abs. 1 Satz 1 GKG erreicht.
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