Die Streitwertbeschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Landgerichts München1 vom 16.01.2020 wirdzurückgewiesen.
I.
Von einem Tatbestand wird in entsprechender Anwendung der §§ 540 Abs. 1313a Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen.
II.
Die gemäß § 68 Abs. 1Satz I GKG statthafte und auch im Übrigen zulässige Streitwertbeschwerde ist unbegründet. Der für das insgesamt drei angegriffene Äußerungen um fassende Verfügungsverfahren aufe 80.000.00 festgesetzte Streitwert ist nicht zu beanstanden.
I.
Nach § 51 Abs. 2 GKG ist der Streitwert in Verfahren über Ansprüche nach dem
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