VGH Bayern - Beschluss vom 27.02.2020
8 C 19.806
Normen:
GKG § 68 Abs. 1; GKG § 52 Abs. 2;
Vorinstanzen:
VG Regensburg, vom 22.11.2018 - Vorinstanzaktenzeichen RO 2 K 16.784

Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung; Maßstab ist das wirtschaftliche Interesse an der begehrten Entscheidung im Zeitpunkt der Klageerhebung; Vorliegen mehrerer Klageanträge

VGH Bayern, Beschluss vom 27.02.2020 - Aktenzeichen 8 C 19.806

DRsp Nr. 2020/7621

Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung; Maßstab ist das wirtschaftliche Interesse an der begehrten Entscheidung im Zeitpunkt der Klageerhebung; Vorliegen mehrerer Klageanträge

Tenor

Unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 22. November 2018 wird der Streitwert für das Verfahren RO 2 K 16.784 auf 10.000 Euro festgesetzt.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Normenkette:

GKG § 68 Abs. 1; GKG § 52 Abs. 2;

Gründe

I.

Der Kläger begehrt, den vom Verwaltungsgericht für seine Klage festgesetzten Streitwert von 15.000 Euro auf höchstens 5.000 Euro herabzusetzen.

Der Kläger begehrte mit seiner Klage die Verpflichtung der Beklagten, die im nördlichen Bereich seines Grundstücks errichtete Wegfläche zu beseitigen und den ursprünglichen Zustand der Ackerfläche wiederherzustellen (Klageantrag zu 1) sowie den Böschungsfuß und Böschungswinkel eines entlang der Ostgrenze seines Grundstücks verlaufenden Weges verkehrssicher herzustellen (Klageantrag zu 2). Weiter beantragte er, die Beklagte unter Androhung eines Zwangsgeldes für den Fall der Zuwiderhandlung zu verpflichten, es künftig zu unterlassen, das Grundstück des Klägers in Anspruch zu nehmen (Klageanträge zu 3 und 4).