VGH Bayern - Beschluss vom 15.04.2020
5 CS 19.2087
Normen:
VwGO § 80a Abs. 3 S. 2; VwGO § 80 Abs. 5 S. 1; VIG § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; VIG § 4 Abs. 4; VIG § 2 Abs. 1 S. 2; VIG § 3; GG Art. 12 Abs. 1; VO 2017/625 Art. 8 Abs. 5; DSGVO Art. 86;
Fundstellen:
DVBl 2021, 598
DÖV 2020, 696
NVwZ-RR 2021, 250
Vorinstanzen:
VG München, vom 16.09.2019 - Vorinstanzaktenzeichen M 32 SN 19.2574

Beschwerde gegen die Übermittlung der Ergebnisse einer lebensmittelrechtlichen Betriebsprüfung an eine Privatperson; Der Informationszugangsanspruch ist nicht auf produktbezogene Informationen beschränkt; Geltendmachung des Auskunftsanspruchs zum Zwecke einer Informationskampagne im Internet; Zugangsanspruch auf Daten über behördlich festgestellte nicht zulässige Abweichungen von bestimmten (lebensmittel-)rechtlichen Anforderungen; Begriff der festgestellten nicht zulässigen Abweichungen; Kein Entgegenstehen von Ausschluss- und Beschränkungsgründen gegen die Herausgabe der begehrten Information; Kein Verstoß des Verbraucherinformationsgesetzes gegen die Öffnungsklausel des Art. 86 DSGVO

VGH Bayern, Beschluss vom 15.04.2020 - Aktenzeichen 5 CS 19.2087

DRsp Nr. 2020/6306

Beschwerde gegen die Übermittlung der Ergebnisse einer lebensmittelrechtlichen Betriebsprüfung an eine Privatperson; Der Informationszugangsanspruch ist nicht auf produktbezogene Informationen beschränkt; Geltendmachung des Auskunftsanspruchs zum Zwecke einer Informationskampagne im Internet; Zugangsanspruch auf Daten über behördlich "festgestellte nicht zulässige Abweichungen" von bestimmten (lebensmittel-)rechtlichen Anforderungen; Begriff der "festgestellten nicht zulässigen Abweichungen"; Kein Entgegenstehen von Ausschluss- und Beschränkungsgründen gegen die Herausgabe der begehrten Information; Kein Verstoß des Verbraucherinformationsgesetzes gegen die Öffnungsklausel des Art. 86 DSGVO

1. Das Verbraucherinformationsgesetz trägt mit seinem abgestuften, die wechselseitigen Interessen berücksichtigenden Regelungsmodell bezüglich der Offenlegung personenbezogener Daten den Vorgaben der Öffnungsklausel des Art. 86 DSGVO Rechnung.2. Die in Art. 8 Abs. 5 der VO (EU) 2017/625 normierten Mindestanforderungen an die Veröffentlichung der Informationen gelten nicht, wenn nach Unionsrecht oder nach nationalem Recht - wie z.B. nach dem Verbraucherinformationsgesetz - eine Verpflichtung zur Verbreitung der Kontrollergebnisse besteht.

Tenor

I.

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts München vom 16. September 2019 wird zurückgewiesen.

II. III.