Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Aachen vom 7.2.2019 und der die Kostenfestsetzung ablehnende Beschluss vom 11.12.2017 werden dahingehend geändert, dass die den Prozessbevollmächtigten des Antragstellers im Verfahren
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu 3/4, die Antragsteller tragen die Kosten zu 1/4. Eine Kostenerstattung findet im Verfahren über die Vergütungsfestsetzung nicht statt.
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