OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 22.06.2020
4 E 180/19
Normen:
RVG § 11 Abs. 1; RVG § 11 Abs. 5 S. 1;
Vorinstanzen:
VG Aachen, vom 07.02.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 3 L 19/17

Beschwerde gegen die Vergütungsfestsetzung; Höhe der Anwaltskosten

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22.06.2020 - Aktenzeichen 4 E 180/19

DRsp Nr. 2020/10081

Beschwerde gegen die Vergütungsfestsetzung; Höhe der Anwaltskosten

Tenor

Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Aachen vom 7.2.2019 und der die Kostenfestsetzung ablehnende Beschluss vom 11.12.2017 werden dahingehend geändert, dass die den Prozessbevollmächtigten des Antragstellers im Verfahren 3 L 145/16 (VG Aachen) in beiden Instanzen noch zu zahlende Vergütung auf 1.403,44 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB ab dem 25.4.2017 festgesetzt wird. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu 3/4, die Antragsteller tragen die Kosten zu 1/4. Eine Kostenerstattung findet im Verfahren über die Vergütungsfestsetzung nicht statt.

Normenkette:

RVG § 11 Abs. 1; RVG § 11 Abs. 5 S. 1;

Gründe

Die gemäß § 146 Abs. 1 VwGO statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde der Antragsteller gegen den nach § 11 Abs. 3 Satz 2 RVG i. V. m. §§ 165, 151 VwGO ergangenen Erinnerungsbeschluss des Verwaltungsgerichts ist teilweise begründet.