Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 15. August 2019 wird auf Kosten der Beklagten verworfen.
Wert: bis 16.000 €
I.
Die Beklagte wendet sich gegen die Versagung der Wiedereinsetzung und die Verwerfung ihrer Berufung wegen Versäumung der Begründungsfrist.
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