OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 05.03.2019
6 E 1129/18
Normen:
RVG § 11 Abs. 5 S. 1;
Vorinstanzen:
VG Münster, - Vorinstanzaktenzeichen 6 E 1129/18

Beschwerde gegen die Zurückweisung der Erinnerung gegen die Ablehnung der Kostenfestsetzung

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 05.03.2019 - Aktenzeichen 6 E 1129/18

DRsp Nr. 2019/4711

Beschwerde gegen die Zurückweisung der Erinnerung gegen die Ablehnung der Kostenfestsetzung

Unbegründete Beschwerde gegen die Zurückweisung der Erinnerung gegen die Ablehnung der Kostenfestsetzung. Nach § 11 Abs. 5 Satz 1 RVG ist die Festsetzung der Anwaltsvergütung abzulehnen, soweit die Antragsgegner Einwendungen oder Einreden erheben, die nicht im Gebührenrecht ihren Grund haben.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragsteller tragen die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

RVG § 11 Abs. 5 S. 1;

Gründe

Die Beschwerde ist unbegründet.

Das Verwaltungsgericht hat über die Erinnerung nach § 11 Abs. 3 Satz 2 RVG in Anwendung der vom beschließenden Gericht zu § 11 Abs. 5 Satz 1 RVG entwickelten Maßstäbe entschieden,

vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 4. Februar 2016 - 4 E 813/15 -, juris Rn. 2 m. w. N., vom 20. November 2013 - 19 E 994/13 -, juris Rn. 2, vom 6. April 2010 - 17 E 145/10 -, juris Rn. 4 ff., vom 15. Juni 2009 - 8 E 567/09 -, juris Rn. 23 ff. m. w. N., und vom 28. Oktober 2008 - 12 E 1232/08 -, juris Rn. 4 ff.,