Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragsteller tragen die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Die Beschwerde ist unbegründet.
Das Verwaltungsgericht hat über die Erinnerung nach § 11 Abs. 3 Satz 2 RVG in Anwendung der vom beschließenden Gericht zu § 11 Abs. 5 Satz 1 RVG entwickelten Maßstäbe entschieden,
vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 4. Februar 2016 -
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