OLG Zweibrücken - Beschluss vom 11.07.2022
3 W 12/22
Normen:
GmbHG § 4a;

Beschwerde gegen die Zurückweisung einer HandelsregisteranmeldungSitzverlegung einer Gesellschaft ins AuslandWirksamkeit eines Formwechsels

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 11.07.2022 - Aktenzeichen 3 W 12/22

DRsp Nr. 2022/16365

Beschwerde gegen die Zurückweisung einer Handelsregisteranmeldung Sitzverlegung einer Gesellschaft ins Ausland Wirksamkeit eines Formwechsels

Die Eintragung einer deutschen GmbH im Handelsregister der Türkei reicht nicht aus, um die Wirksamkeit eines Formwechsels zu begründen.

Tenor

1.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

2.

Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

3.

Der Beschwerdewert wird auf 5.000 € festgesetzt.

Normenkette:

GmbHG § 4a;

Gründe

I.

Das Verfahren betrifft die Zurückweisung einer Handelsregisteranmeldung.

Die betroffene Gesellschaft ist seit 2013 als Gesellschaft mit beschränkter Haftung im Handelsregister eingetragen, zunächst der Amtsgerichte ... und ..., sodann des Amtsgerichts .... Gegenstand des Unternehmens ist ...