KG - Beschluss vom 17.09.2019
1 W 163/19
Normen:
GBO § 71;
Vorinstanzen:
AG Berlin-Tempelhof-Kreuzberg, vom 15.02.2019

Beschwerde gegen die Zurückweisung eines Antrags auf Eintragung eines WohnungsrechtsReichweite einer VollmachtUnwiderruflich erteilte Vollmacht

KG, Beschluss vom 17.09.2019 - Aktenzeichen 1 W 163/19 - Aktenzeichen 1 W 164/19

DRsp Nr. 2020/1427

Beschwerde gegen die Zurückweisung eines Antrags auf Eintragung eines Wohnungsrechts Reichweite einer Vollmacht Unwiderruflich erteilte Vollmacht

Eine von den Beteiligten einer notariellen Verhandlung den Angestellten des Notars erteilte Vollmacht zur Durchführung der getroffenen Vereinbarungen kann auch den Interessen des jeweils anderen Beteiligten dienen. Ist die Vollmacht ausdrücklich unwiderruflich erteilt worden, kann sie nur aus wichtigem Grund widerrufen werden.

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben. Das Grundbuchamt wird angewiesen, in den im Beschlusseingang genannten Wohnungsgrundbüchern jeweils ein Wohnungsrecht zu Gunsten der Beteiligten zu 2 und 3 als Gesamtberechtigte gemäß § 428 BGB auf Grund der Bewilligungen vom 15. Februar 2019, 15. November 2018 und 25. Juli 2016 - UR-Nr. 1#/2##, 6#/2## und 5#/2## des Notars H### T## in B### - einzutragen.

Darüber hinaus wird die Beschwerde auf Kosten des Notar H### T##, U###### 1#, 1## B###, bei einem Wert von 5.000,00 EUR als unzulässig verworfen.

Normenkette:

GBO § 71;

Gründe:

I.