Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben. Das Grundbuchamt wird angewiesen, in den im Beschlusseingang genannten Wohnungsgrundbüchern jeweils ein Wohnungsrecht zu Gunsten der Beteiligten zu 2 und 3 als Gesamtberechtigte gemäß § 428 BGB auf Grund der Bewilligungen vom 15. Februar 2019, 15. November 2018 und 25. Juli 2016 - UR-Nr. 1#/2##, 6#/2## und 5#/2## des Notars H### T## in B### - einzutragen.
Darüber hinaus wird die Beschwerde auf Kosten des Notar H### T##, U###### 1#, 1## B###, bei einem Wert von 5.000,00 EUR als unzulässig verworfen.
I.
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