OLG Celle - Beschluss vom 26.08.2019
20 W 17/19
Normen:
FamFG § 374 Nr. 4; FamFG § 382 Abs. 3; FamFG § 58 Abs. 1; FamFG § 59 Abs. 1; FamFG § 63 Abs. 1; FamFG § 64 Abs. 1;
Vorinstanzen:
AG Lüneburg, vom 06.08.2019 - Vorinstanzaktenzeichen VR 130018

Beschwerde gegen die Zurückweisung eines Eintragungsantrags in ein VereinsregisterBestellung von Delegierten oder Vertretern eines VereinsZuständigkeit der Mitgliederversammlung

OLG Celle, Beschluss vom 26.08.2019 - Aktenzeichen 20 W 17/19

DRsp Nr. 2022/8629

Beschwerde gegen die Zurückweisung eines Eintragungsantrags in ein Vereinsregister Bestellung von Delegierten oder Vertretern eines Vereins Zuständigkeit der Mitgliederversammlung

1. Für die Bestellung von Delegierten oder Vertretern eines Vereins ist die Mitgliederversammlung zuständig, es sei denn, die Satzung weist die Auswahl ausdrücklich dem Vorstand zu. 2. Werden die Mitgliedschaftsrechte der unmittelbaren Mitglieder eines Vereins in der Delegiertenversammlung durch Delegierte wahrgenommen, dann ist zur Wahrung der Mitwirkungsrechte und zur kollektiven Willensbildung auf Ebene der Vereinsmitglieder des Vereins maßgeblich, dass die Delegierten und nicht lediglich die Mitgliedsvereine oder deren Vorsitzende die Einladung zur Delegiertenversammlung fristgerecht erreicht.

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts Lüneburg vom 6. August 2019 - Aktenzeichen VR 130018 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller.

Der Beschwerdewert wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.

Normenkette:

FamFG § 374 Nr. 4; FamFG § 382 Abs. 3; FamFG § 58 Abs. 1; FamFG § 59 Abs. 1; FamFG § 63 Abs. 1; FamFG § 64 Abs. 1;

Gründe:

I.

Der Antragsteller wendet sich gegen die Zurückweisung seines Eintragungsantrags in das ihn betreffende Vereinsregister.