Auf die Beschwerde wird der Zurückweisungsbeschluss der Rechtspflegerin des Grundbuchamts vom 10. Januar 2022 aufgehoben. Die Rechtspflegerin wird angewiesen, über den Eintragungsantrag vom 24. November 2021 erneut, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats, zu entscheiden.
Die Beschwerdeführerin begehrt die Eintragung der Abtretung einer Grundschuld auf sich als Berechtigte. Sie ist eine Aktiengesellschaft und begehrt die Eintragung unter dem Namen "A. - AG". Diesen Eintragungsantrag hat die Rechtspflegerin mit der Begründung zurückgewiesen, die Firma laute richtig "A. - Aktiengesellschaft" nicht "AG". Das Grundbuchamt dürfe die Bezeichnung des neuen Gläubigers nicht sehenden Auges falsch ins Grundbuch eintragen.
Die gemäß § 71 Abs. 1 GBO zulässige Beschwerde führt auch in der Sache zum Erfolg. Die Anmeldung der Eintragung der neuen Gläubigerin als "AG" anstelle von "Aktiengesellschaft" ist nicht zu beanstanden.
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