Der Wiedereinsetzungsantrag des Antragstellers wird zurückgewiesen.
II.Die Beschwerde des Antragstellers gegen den am 30.08.2018 verkündeten Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Gelsenkirchen wird als unzulässig verworfen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller.
Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 19.200 € festgesetzt.
I.
Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat im Hinblick auf die Zulässigkeit der Beschwerde auf die Ausführungen seines Hinweisbeschlusses vom 04.12.2018 Bezug.
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