Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1) und 2) wird die Zwischenverfügung vom 16. (richtig: 26.) August 2021 aufgehoben.
I.
Die Beteiligte zu 1) ist seit der Eintragung der Gesellschaft, einer KG, am 23. Februar 2012 als Komplementärin und der Beteiligte zu 2) mit einer Einlage von zunächst 5.000 EUR als Kommanditist eingetragen. Am 9. Juli 2012 ist der Beteiligte zu 3) als weiterer Kommanditist unter Übernahme im Wege der Einzelrechtsnachfolge eines Teilbetrags von 2.500 EUR der Einlage des Beteiligten zu 2) eingetragen worden.
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