LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 21.02.2019
L 39 SF 50/15 B E
Normen:
RVG § 45 Abs. 1; RVG -VV a.F. Nr. 3104 Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 15.12.2014 - Vorinstanzaktenzeichen S 180 SF 6104/14 E

Beschwerde gegen eine GebührenfestsetzungErhöhte Terminsgebühr bei einem MehrvergleichKeine Erhöhung in einem einbezogenen Verfahren

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 21.02.2019 - Aktenzeichen L 39 SF 50/15 B E

DRsp Nr. 2019/10587

Beschwerde gegen eine Gebührenfestsetzung Erhöhte Terminsgebühr bei einem Mehrvergleich Keine Erhöhung in einem einbezogenen Verfahren

Bei einem Mehrvergleich entsteht eine - entsprechend erhöhte - Terminsgebühr grundsätzlich nur in dem Verfahren, in dem der Gerichtstermin stattfindet, nicht jedoch in dem einbezogenen Verfahren, es sei denn, der Gebührentatbestand ist ausnahmsweise auch in dem einbezogenen Verfahren verwirklicht.

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 15. Dezember 2014 wird zurückgewiesen. Die Kosten des gebührenfreien Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

Normenkette:

RVG § 45 Abs. 1; RVG -VV a.F. Nr. 3104 Abs. 2;

Gründe:

I.

Die Antragstellerin begehrt aus der Landeskasse eine höhere Rechtsanwaltsvergütung nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG).