OLG Köln - Beschluss vom 09.05.2019
18 Wx 4/19
Normen:
FamFG § 58 Abs. 1;
Fundstellen:
AG 2019, 658
FGPrax 2019, 177
NZG 2019, 866
ZIP 2019, 1910
Vorinstanzen:
AG Köln, vom 14.02.2019

Beschwerde gegen eine isolierte Kostenentscheidung nach Erledigung der Hauptsache

OLG Köln, Beschluss vom 09.05.2019 - Aktenzeichen 18 Wx 4/19

DRsp Nr. 2019/9216

Beschwerde gegen eine isolierte Kostenentscheidung nach Erledigung der Hauptsache

Es ist gesellschaftsrechtlich unbedenklich, wenn der Aufsichtsrat durch Mehrheitsbeschluss einen Arbeitnehmervertreter zu seinem Vorsitzenden bestellt. Dies gilt auch für eine Gesellschaft, deren Anteile allein von einer Gebietskörperschaft (Stadt) gehalten werden. Soweit sich hiergegen Bedenken aus dem Demokratiestaatsgebot ergeben sollten, wäre diesen ggf. durch Wahl einer anderen Rechtsform Rechnung zu tragen.

Tenor

Die Beschwerde des Beteiligten zu 1) gegen den am 14.02.2019 erlassene Beschluss des Amtsgerichts Köln wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Beteiligte zu 1) zu tragen.

Der Wert für das Beschwerdeverfahren wird auf bis 500,00 € festgesetzt.

Normenkette:

FamFG § 58 Abs. 1;

Gründe

I.