OLG Hamm - Beschluss vom 27.11.2006
23 W 24/06
Normen:
RVG § 60;
Vorinstanzen:
LG Paderborn, - Vorinstanzaktenzeichen 2 0 468/02

Beschwerde gegen eine KostenfestsetzungKostenberechnung nach der BRAGO statt dem RVGBeauftragung nach Inkrafttreten des RVG

OLG Hamm, Beschluss vom 27.11.2006 - Aktenzeichen 23 W 24/06

DRsp Nr. 2022/9934

Beschwerde gegen eine Kostenfestsetzung Kostenberechnung nach der BRAGO statt dem RVG Beauftragung nach Inkrafttreten des RVG

Tenor

In Abänderung der angefochtenen Entscheidung hat der Kläger an die Beklagte zu 1) 12,50 Euro und an die Beklagte zu 2) weitere 1.731,65 Euro, jeweils nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23. Dezember 2005 zu erstatten.

Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Kläger nach einem Gegenstandswert von 310,31 Euro.

Normenkette:

RVG § 60;

Gründe

Mit ihrer Beschwerde rügen die Beklagten, dass die Kosten ihrer gemeinsamen Anwälte von der Rechtspflegerin nach der BRAGO abgerechnet wurden und nicht antragsgemäß nach dem RVG.