OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 20.02.2019
6 W 101/18
Normen:
ZPO § 91 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, vom 25.09.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 88/17

Beschwerde gegen eine KostenfestsetzungRückwirkender Wegfall der Rechtshängigkeit

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 20.02.2019 - Aktenzeichen 6 W 101/18

DRsp Nr. 2019/9440

Beschwerde gegen eine Kostenfestsetzung Rückwirkender Wegfall der Rechtshängigkeit

Ist die Klage unmittelbar vor Beginn der mündlichen Verhandlung zurückgenommen worden, entsteht die Terminsgebühr nur aus dem Kostenwert.

Der angefochtene Beschluss wird dahin abgeändert, dass die Klägerin dem Beklagten 760,14 € nebst Zinsen in der festgesetzten Höhe zu erstatten hat.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Beschwerdewert: € 225,60.

Normenkette:

ZPO § 91 Abs. 1 S. 1;

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten im Kostenfestsetzungsverfahren über die Erstattungsfähigkeit einer vollen Terminsgebühr.

Die Klägerin hat am Terminstag mit Schriftsatz vom 13.06.2018, bei Gericht per Fax am gleichen Tag um 8:32 Uhr eingegangen, die Klage zurückgenommen. Das Gericht hat den Beklagten in der mündlichen Verhandlung auf die Klagerücknahme hingewiesen. Der Beklagtenvertreter hat daraufhin einen Kostenantrag gestellt. Das Landgericht hat die Kosten des Rechtsstreits der Klägerin auferlegt.