LSG Niedersachsen-Bremen - Beschluss vom 18.03.2019
L 7 AS 25/17 B RVG
Normen:
RVG § 56 Abs. 2 S. 1; RVG § 33 Abs. 3 S. 1; RVG -VV Nr. 3102; SGG § 88;
Vorinstanzen:
SG Braunschweig, - Vorinstanzaktenzeichen S 58 SF 50/17

Beschwerde gegen eine PKH-VergütungsfestsetzungRegelmäßig unterdurchschnittliche Bedeutung von UntätigkeitsklagenKein Erreichen einer Sachenentscheidung

LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 18.03.2019 - Aktenzeichen L 7 AS 25/17 B RVG

DRsp Nr. 2019/7082

Beschwerde gegen eine PKH-Vergütungsfestsetzung Regelmäßig unterdurchschnittliche Bedeutung von Untätigkeitsklagen Kein Erreichen einer Sachenentscheidung

Untätigkeitsklagen gem. § 88 SGG haben aufgrund des eingeschränkten Streitgegenstands regelmäßig erheblich unterdurchschnittliche Bedeutung, weil lediglich ein ergebnisoffener Fortgang eines Verwaltungs- oder Widerspruchsverfahrens erreicht werden kann, nicht aber eine begehrte Sachentscheidung.

Die Beschwerde gegen den die Erinnerung zurückweisenden Beschluss des Sozialgerichts Braunschweig vom 9. März 2017 wird zurückgewiesen. Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

RVG § 56 Abs. 2 S. 1; RVG § 33 Abs. 3 S. 1; RVG -VV Nr. 3102; SGG § 88;

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten über die Höhe der Rechtsanwaltsvergütung in einem Prozesskostenhilfeverfahren.