Die Beschwerde gegen den die Erinnerung zurückweisenden Beschluss des Sozialgerichts Braunschweig vom 9. März 2017 wird zurückgewiesen. Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
I.
Die Beteiligten streiten über die Höhe der Rechtsanwaltsvergütung in einem Prozesskostenhilfeverfahren.
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