Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 4. November 2014 mit dem Ziel, die Ablehnung des Sachverständigen Prof. Dr. D. zu erreichen, wird gemäß § 33 RVG auf 43.500 € festgesetzt.
1. Im Hinblick auf die gerichtliche Festgebühr im Beschwerdeverfahren bedurfte es keiner Streitwertfestsetzung von Amts wegen. Die Festsetzung konnte aber nach § 33 RVG auf Antrag im Hinblick auf die anwaltliche Gebührenfestsetzung erfolgen. Ein entsprechender Antrag des Prozessbevollmächtigten der Kläger zu 2) und 3) liegt vor (Bl. 2176 d. A.).
2. Der Streitwert für das im Tenor genannte Beschwerdeverfahren war auf 43.500 € festzusetzen.
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